Arbeitsbewilligungen für britische Staatsangehörige in der Schweiz
Seit dem Brexit gilt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr für britische Staatsangehörige. Ab dem 1. Januar 2021 werden britische Staatsangehörige nach dem Schweizer Einwanderungsgesetz als Drittstaatsangehörige behandelt. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, was dies für britische Staatsangehörige bedeutet, die in der Schweiz leben oder arbeiten möchten.

Überblick
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 und dem Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 gilt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr für britische Staatsangehörige[1]. Dies hat zur Folge, dass britische Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2021 als Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) im Sinne des schweizerischen Zuwanderungsgesetzes[1] behandelt werden. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf britische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben oder arbeiten möchten.
Für britische Staatsangehörige, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig waren, gilt ein gesondertes Bürgerrechtsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, das ihre erworbenen Rechte schützt[6]. Neuankömmlinge ab 2021 müssen sich jedoch an die Standardvorschriften für Nicht-EU-Bürger halten.
Anforderungen und Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis
Erfordernis einer Arbeitserlaubnis
Nach dem Brexit benötigen britische Staatsangehörige eine Schweizer Arbeitsgenehmigung, um in der Schweiz zu arbeiten (es sei denn, sie haben vor 2021 erworbene Rechte). Die visumsfreie Einreise für Kurzaufenthalte gilt weiterhin für Besucher aus dem Vereinigten Königreich, aber für jede Arbeit (auch für kurzfristige Beschäftigungen) ist eine Bewilligung der Schweizer Behörden erforderlich. Kurze touristische/geschäftliche Aufenthalte sind ausgenommen.
Ein Schweizer Arbeitgeber, der einen britischen Staatsangehörigen einstellen möchte, muss bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eine Arbeitsbewilligung einholen, bevor die Person die Stelle antreten kann[1].
Zulassungskriterien
Da britische Staatsangehörige nun dem Ausländergesetz unterstehen, erteilen die Schweizer Behörden eine Arbeitsbewilligung nur, wenn bestimmte strenge Kriterien erfüllt sind[1]. In der Praxis bedeutet dies, dass nur britische Arbeitskräfte zugelassen werden, die als hoch qualifiziert gelten oder eine spezialisierte Tätigkeit ausüben, die den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz dient. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung an britische Staatsangehörige sind[1][2]:
- Die Stelle liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz (z.B. Behebung eines Fachkräftemangels oder erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen).
- Der ausländische Bewerber ist eine Führungskraft, ein Spezialist oder eine andere hochqualifizierte Fachkraft, die über die für die zu besetzende Stelle erforderlichen Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres verfügbar sind.
- Schweizer und EU-/EFTA-Staatsangehörige haben Vorrang: Der Arbeitgeber muss in der Regel nachweisen, dass kein geeigneter einheimischer oder EU-Bewerber für die Stelle gefunden werden konnte (in der Regel durch den Nachweis der Stellenausschreibung und der Rekrutierungsbemühungen gemäss den gesetzlichen Anforderungen).
- Die branchen-, regions- und funktionsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden eingehalten: Die dem britischen Arbeitnehmer angebotenen Arbeitsbedingungen müssen mit denjenigen eines Schweizer Arbeitnehmers vergleichbar sein, damit die hiesigen Arbeitsstandards nicht unterlaufen werden.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, lehnen die Schweizer Behörden das Gesuch um eine Arbeitsbewilligung ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass britische Staatsangehörige, die zum Arbeiten in die Schweiz kommen, nach dem Brexit denselben strengen Zulassungskriterien unterliegen wie andere Nicht-EU-Bürger[1].
Keine automatische Kurzaufenthaltsbewilligung
Eine wichtige Änderung nach dem Brexit ist, dass das vereinfachte Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (das es EU/EFTA-Bürgern ermöglicht, bis zu 90 Tage ohne Arbeitserlaubnis in der Schweiz zu arbeiten) nicht mehr für britische Staatsangehörige gilt[2]. Vor 2021 konnten britische Staatsangehörige bestimmte kurzfristige Tätigkeiten ausüben, indem sie sich online bei den Behörden meldeten, aber britische Staatsangehörige können diesen Weg nicht mehr nutzen, um in der Schweiz zu arbeiten. Alle britischen Staatsangehörigen, die eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen, müssen das gesamte Verfahren zur Beantragung einer Arbeitsbewilligung durchlaufen, auch wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Praktikum von weniger als 90 Tagen handelt.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Schweizer Arbeitgeber für die kurzfristige Beschäftigung des britischen Staatsbürgers im Voraus eine kantonale Bewilligung einholen muss[2] (die einzige Ausnahme bilden bestimmte Dienstleistungsaufträge, die weiter unten erläutert werden).

Kontingentierungssystem für britische Staatsangehörige
Im Rahmen der Regelungen nach dem Brexit hat der Schweizer Bundesrat ab 2021 ein spezielles Kontingent für britische Staatsangehörige geschaffen, die in der Schweiz arbeiten möchten[1]. Dieses Kontingent unterscheidet sich vom Kontingent für andere Nicht-EU/EFTA-Ausländer und reserviert zusätzlich zum allgemeinen Zuwanderungskontingent eine bestimmte Anzahl von Bewilligungen exklusiv für britische Arbeitskräfte[4].
Für das Jahr 2021 wurde die Quote für britische Staatsangehörige beispielsweise auf 3.500 Bewilligungen (davon 2.100 Daueraufenthaltsbewilligungen und 1.400 Kurzaufenthaltsbewilligungen) festgelegt[1]. Diese Sonderbewilligungen für das Vereinigte Königreich werden auf die ganze Schweiz verteilt und von den Kantonen verwaltet, wobei die Zuteilungen vierteljährlich erfolgen (jedes Quartal ein Viertel der Jahresquote), um eine gleichmäßige Verfügbarkeit während des ganzen Jahres zu gewährleisten[1].
Derzeitige Lage
Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Bundesrat die Kontingente für Arbeitsbewilligungen für britische Staatsangehörige auf demselben Niveau belassen (3'500 Bewilligungen pro Jahr, aufgeteilt in 2'100 B-Bewilligungen für längerfristige und 1'400 L-Bewilligungen für kurzfristige Arbeitsaufenthalte)[3]. Zum Vergleich: Im Jahr 2021 erlaubte die Bundesquote der Schweiz die Erteilung von 8.500 Bewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige aus der ganzen Welt, zu denen die 3.500 Bewilligungen ausschließlich für britische Arbeitskräfte hinzukamen[4].
Die Quotenregelung soll die Einstellung von Fachkräften aus dem Vereinigten Königreich erleichtern und gleichzeitig die Gesamtzahl kontrollieren. Schweizerische Beamte haben festgestellt, dass die festgelegten Quoten die Bedeutung britischer Fachkräfte für die Schweiz unterstreichen und Schweizer Unternehmen dazu ermutigen, ihre Einstellungen entsprechend der vierteljährlichen Verfügbarkeit von Genehmigungen zu planen[3]. Arbeitgeber in der Schweiz, die Arbeitskräfte aus dem Vereinigten Königreich einstellen möchten, sollten diese jährlichen Quotenbeschränkungen berücksichtigen. Sobald die Plätze für britische Staatsangehörige in einem bestimmten Zeitraum ausgeschöpft sind, müssen weitere Anträge auf Arbeitsgenehmigungen bis zur nächsten Tranche oder bis zum nächsten Jahr verzögert oder abgelehnt werden.
Zukunftspläne
Zu beachten ist, dass es sich bei der Quote für britische Arbeitskräfte um eine vorübergehende Maßnahme handelt. Diese Sonderquote wird voraussichtlich so lange bestehen bleiben, bis die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein langfristiges Abkommen schließen oder sich die Schweizer Einwanderungspolitik ändert.
Kurzfristige Geschäftsbesuche und Erbringung von Dienstleistungen
Nicht alle Geschäftsbesuche britischer Staatsangehöriger erfordern eine Arbeitsbewilligung. Vieles hängt von der Art und Dauer der Tätigkeit in der Schweiz ab. Kurze Geschäftsbesuche, die nicht mit einem Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt verbunden sind (d.h. kein lokaler Arbeitsvertrag), können nach den Standardregeln der Schengen-Visumbefreiung durchgeführt werden. Mit anderen Worten: Britische Staatsangehörige können ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für bestimmte geschäftliche Tätigkeiten aufhalten, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen[5].
Diese erlaubten Aktivitäten beschränken sich in der Regel auf die Teilnahme an Sitzungen oder Beratungen, den Besuch von Konferenzen oder Messen (ohne Präsentation oder Ausführung von Arbeiten für ein Schweizer Unternehmen), die Durchführung von Erkundungsmissionen, Vertragsverhandlungen oder Vorstellungsgesprächen[5]. Solche Aktivitäten werden eher als Geschäftsbesuche denn als Erwerbstätigkeit betrachtet. Während dieser Kurzaufenthalte bleibt die Person Angestellte eines britischen Unternehmens (oder besucht das Land aus geschäftlichen Gründen) und nimmt keine Stelle in der Schweiz an. Die 90-Tage-Grenze wird jedoch strikt eingehalten, und Besucher müssen an der Grenze möglicherweise Dokumente vorlegen (z. B. einen Nachweis über die Weiterreise, eine Reisekrankenversicherung und ein Einladungsschreiben, in dem der Zweck der Reise erläutert wird), um die Art ihres Aufenthalts zu bestätigen.
Kurzfristige Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz
Für kurzfristige Arbeitseinsätze und die Erbringung von Dienstleistungen haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein spezielles Abkommen abgeschlossen, um die Lücke zu schliessen, die durch das Ende der Personenfreizügigkeit entstanden ist. Das Abkommen über die Dienstleistungsmobilität zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ermöglicht es bestimmten Dienstleistungserbringern, vorübergehend (bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr) ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz tätig zu werden, sofern sie ein Meldeverfahren[1][2] einhalten.
Diese Regelung gilt für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die ihre Mitarbeitenden für kurze Projekte oder Aufträge in die Schweiz entsenden, sowie für Selbständigerwerbende aus dem Vereinigten Königreich, die Dienstleistungen in der Schweiz anbieten. So kann z.B. ein IT-Berater, Ingenieur oder ein anderer Spezialist mit Sitz im Vereinigten Königreich für einige Wochen oder Monate in die Schweiz entsandt werden, um einen Auftrag zu erledigen, ohne das gesamte Arbeitsbewilligungsverfahren durchlaufen zu müssen, solange der gesamte Aufenthalt 90 Tage pro Jahr nicht überschreitet.
Anstelle einer Bewilligung muss der Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende die Schweizer Behörden vor Arbeitsaufnahme online benachrichtigen[5]. Die Meldung (Anmeldung) muss in der Regel mindestens 8 Tage im Voraus bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden eingereicht werden und Angaben zum Arbeitnehmer und zum Auftrag enthalten[5]. Für diese kurzfristigen Entsendungen ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich (z.B. kein Nachweis eines Mangels an lokalen Bewerbern)[2].
Einschränkungen
Es ist wichtig, die Grenzen dieses Systems zu verstehen. Die 90-Tage-Dienstleistungszulage wird in der Regel pro Unternehmen oder Dienstleistungserbringer berechnet, nicht pro Arbeitnehmer: Ein britisches Unternehmen kann nicht mehrere Arbeitnehmer nacheinander in derselben Position einsetzen, um die 90-Tage-Grenze ohne Genehmigung zu überschreiten. Dauert die Tätigkeit länger als 90 Tage oder fällt sie nicht in den zulässigen Dienstleistungssektor, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Darüber hinaus wurde dieses Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungen ursprünglich als vorübergehende Maßnahme (zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab 2021) geschlossen und kann verlängert oder überarbeitet werden. Vorerst bleibt das System der 90-tägigen Voranmeldung in Kraft[5]. Britische Dienstleistungserbringer sollten jedoch stets die aktuellen Schweizer Bestimmungen prüfen und sicherstellen, dass sie die Meldepflichten erfüllen, bevor sie einen kurzfristigen Arbeitseinsatz in der Schweiz antreten.

Britische Staatsangehörige mit vor 2021 erworbenen Bewilligungen
Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz gelebt oder gearbeitet haben, genießen dieselben Rechte wie bisher. Diese Personen fallen nicht unter die neuen Regelungen für Drittstaatsangehörige in Bezug auf ihren bestehenden Status.
In der Praxis bedeutet dies, dass britische Staatsangehörige, die vor Ende 2020 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA eine Aufenthaltsbewilligung L (Kurzaufenthalt), B (Aufenthalt), C (Daueraufenthalt) oder G (Grenzgänger) erhalten haben, im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bisher in der Schweiz leben und arbeiten können[2]. Ihre aktuelle Aufenthaltsbewilligung bleibt gültig und sie müssen wegen des Brexit keine sofortigen Schritte unternehmen, um diese zu verlängern oder zu ändern. Die Schweizer Behörden haben bestätigt, dass die Aufenthaltsrechte, die britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz erworben haben, bestehen bleiben[6].
Administrative Aktualisierungen
Während die Rechte unverändert bleiben, gab es für diese Gruppe einige administrative Aktualisierungen. Viele Britinnen und Briten mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung wurden (oder werden) aufgefordert, ihre Bewilligungskarte gegen eine neue biometrische Aufenthaltskarte umzutauschen, aus der hervorgeht, dass die Bewilligung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom 25.02.2020[2] ausgestellt wurde. Wenn eine Bewilligung nicht proaktiv umgetauscht wurde, wird sie bei der nächsten Erneuerung einfach an das neue Format angepasst.
Es ist wichtig zu wissen, dass britische Staatsangehörige, die über diese erworbenen Rechte verfügen, nicht den neuen Quoten oder Arbeitsmarkttests unterliegen, wenn sie ihren bestehenden Aufenthalt und ihre Beschäftigung in der Schweiz fortsetzen. Sie können ihre Bewilligungen zu den gleichen Bedingungen wie vor dem Brexit verlängern, ohne zusätzliche Integrationskriterien erfüllen zu müssen.
Quellen
- Staatssekretariat für Migration (SEM), Schweiz. „UK-Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 zum Arbeiten in die Schweiz kommen“. Abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/arbeit/uk/zulassung.html
- BDO Global. „Switzerland - News and current developments on work and residence permits (Brexit).“ GES News, Februar 2021. Verfügbar unter: https://www.bdo.global/en-gb/microsites/tax-newsletters/ges-news/february-2021-issue/switzerland-news-and-current-developments-on-work-and-residence-permits.
- Charles Russell Speechlys. „Der Schweizer Bundesrat hält an der Quote für Arbeitsbewilligungen für britische Staatsangehörige im Jahr 2025 fest.“ (Insight Artikel, 28. November 2024). Abrufbar unter: https://www.charlesrussellspeechlys.com/en/insights/quick-reads/102jpvc-swiss-federal-council-maintains-work-permit-quota-for-british-citizens-in-2025/
- Expatica. „Visa und Arbeitsbewilligungen in der Schweiz.“ Verfügbar unter: https://www.expatica.com/ch/moving/visas/switzerland-work-visa-102462/
- Britische Regierung (Ministerium für Wirtschaft und Handel). „Working in Switzerland: Guide for British Citizens“ (veröffentlicht am 30. April 2021, zuletzt aktualisiert am 27. September 2023). Abrufbar unter: https://www.gov.uk/guidance/travel-to-switzerland-for-work
- Legal Expat Switzerland. „Brexit: Update und Auswirkungen auf Schweizer Bewilligungsanträge für britische Staatsbürger“ (Blogbeitrag, 6. Dezember 2023). Abrufbar unter: https://www.legalexpat.ch/brexit-update-and-impact-on-swiss-permit-applications-for-uk-citizens/
Hinweis: Dieses Dokument dient ausschliesslich Informationszwecken. Wichtige Entscheidungen sollten nicht ohne professionelle Beratung getroffen werden.